Ein Darlehen des Jobcenters kommt vor allem in Betracht, wenn eine Stromsperre unmittelbar droht oder bereits erfolgt ist und Sie die notwendige Zahlung nicht aus eigenen Mitteln leisten können. Prüfen Sie zuerst die Sperrandrohung, den Abschalttermin und die genaue Forderungsaufstellung des Energieversorgers. Danach sollten Sie beim Versorger eine tragfähige Zahlungsregelung anfragen und zugleich beim Jobcenter einen gesonderten, nachweisbaren Antrag stellen. Ob das Darlehen bewilligt wird, hängt von der akuten Notlage, den verfügbaren Alternativen und den Umständen der Schulden ab; eine automatische Übernahme gibt es nicht.
Haushaltsstrom ist normalerweise im Regelbedarf enthalten
Die laufenden Kosten für gewöhnlichen Haushaltsstrom werden beim Bürgergeld regelmäßig aus dem Regelbedarf bezahlt. Stromabschläge und Nachzahlungen zählen daher nicht ohne Weiteres zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter übernimmt eine offene Stromrechnung folglich nicht automatisch als zusätzliche laufende Leistung.
Anders kann die Einordnung bei Strom sein, der tatsächlich zum Heizen verwendet wird. Heizstrom darf nicht ungeprüft wie gewöhnlicher Haushaltsstrom behandelt werden. Bei einem getrennten Heizstromzähler ist die Abgrenzung meist einfacher. Werden Haushalts- und Heizstrom gemeinsam gemessen, können Abrechnungen, Angaben zum Heizsystem und nachvollziehbare Verbrauchsdaten erforderlich sein.
Für eine akute Stromnotlage ist vor allem § 24 Absatz 1 SGB II bedeutsam. Danach kann ein vom Regelbedarf umfasster, nach den Umständen unabweisbarer Bedarf durch ein Darlehen gedeckt werden, wenn er nicht auf andere Weise finanziert werden kann. Die Prüfung erfolgt durch das örtlich zuständige Jobcenter.
Diese Umstände sprechen für einen unabweisbaren Bedarf
Eine bloße offene Rechnung reicht für ein Darlehen häufig noch nicht aus. Das Jobcenter prüft, ob die Versorgung tatsächlich gefährdet ist und ob die Zahlung aufgeschoben oder anderweitig geregelt werden kann.
- Der Energieversorger hat eine Sperre mit einem nahen Abschalttermin angekündigt oder die Versorgung bereits unterbrochen.
- Der zur Verhinderung oder Aufhebung der Sperre verlangte Betrag ist aus der Forderungsaufstellung erkennbar.
- Eine Ratenzahlung, Stundung oder andere Zahlungsvereinbarung mit dem Versorger ist nicht möglich oder reicht nicht aus, um die Sperre zu verhindern.
- Verwertbares Vermögen oder andere tatsächlich verfügbare Mittel stehen nicht rechtzeitig zur Verfügung.
- Die Stromversorgung ist für den Haushalt besonders bedeutsam, etwa wegen kleiner Kinder, einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines elektrisch betriebenen notwendigen Hilfsmittels.
Besondere Belastungen sollten Sie belegen. Ein ärztlicher Nachweis kann beispielsweise wichtig sein, wenn die unterbrechungsfreie Versorgung wegen eines medizinischen Geräts erforderlich ist. Eine solche Situation führt nicht automatisch zur Bewilligung, erhöht aber die Bedeutung einer schnellen und sorgfältigen Einzelfallprüfung.
Entscheidend ist außerdem, wann die Schulden entstanden sind. Forderungen aus der Zeit des laufenden Leistungsbezugs werden anders geprüft als ältere Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Bürgergeldbezug fällig waren. Bei solchen Altschulden ist die Übernahme häufig schwieriger. Der Antrag sollte dennoch die gesamte Notlage darstellen, damit das Jobcenter die einschlägige sozialrechtliche Grundlage prüfen kann, anstatt nur das Alter der Forderung isoliert zu betrachten.
Erst den Sperrbetrag klären, dann vollständig beantragen
Fordern Sie beim Energieversorger eine aktuelle Aufstellung an. Daraus sollten Hauptforderung, Mahn- oder Sperrkosten, bereits geleistete Zahlungen und der Betrag hervorgehen, mit dem die Abschaltung verhindert oder die Versorgung wiederhergestellt werden kann. Eine alte Jahresabrechnung allein zeigt häufig nicht, welcher Betrag im Zeitpunkt des Antrags erforderlich ist.
Fragen Sie den Versorger gleichzeitig schriftlich, ob eine Ratenzahlung, Stundung oder geringere Sofortzahlung möglich ist. Lehnt er dies ab, reichen Sie die Antwort beim Jobcenter ein. Gibt es nur eine telefonische Auskunft, notieren Sie Datum, Uhrzeit, Ansprechpartner und Inhalt des Gesprächs und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung.
Zum Antrag gehören je nach Einzelfall insbesondere:
- Sperrandrohung oder Bestätigung der bereits erfolgten Unterbrechung,
- aktuelle Forderungsaufstellung und Stromabrechnung,
- Angabe des Abschalttermins oder der Bedingung für die Wiederanschaltung,
- Nachweise zu Ihren verfügbaren Konten und Ihrem Vermögen,
- Schriftverkehr über Ratenzahlung, Stundung oder andere Lösungen,
- gegebenenfalls Nachweise über Kinder, Erkrankungen oder notwendige elektrische Hilfsmittel,
- Aktenzeichen beziehungsweise Bedarfsgemeinschaftsnummer.
Reichen Sie den Antrag so ein, dass der Zugang nachweisbar ist, beispielsweise über den vorgesehenen digitalen Zugang des Jobcenters, gegen Eingangsbestätigung oder per nachverfolgbarem Versand. Bei einem nahen Sperrtermin sollten Sie zusätzlich telefonisch auf die Eilbedürftigkeit hinweisen. Das Telefonat ersetzt den nachweisbaren Antrag nicht.
Antrag auf ein Darlehen wegen drohender Stromsperre
Der folgende Text kann an Ihre Unterlagen und die tatsächliche Lage angepasst werden:
Beantragen Sie nur den Betrag, der für die Abwendung oder Aufhebung der Sperre erforderlich ist. Das Jobcenter kann direkt an den Energieversorger zahlen. Eine solche Direktzahlung bedeutet nicht, dass die Leistung zum Zuschuss wird.
Das Darlehen ist zinslos, muss aber zurückgezahlt werden
Ein bewilligtes Darlehen ist keine endgültige Schuldübernahme. Es wird regelmäßig ohne Zinsen gewährt, aber nach den Regeln des SGB II zurückgefordert. Während des weiteren Leistungsbezugs erfolgt die Tilgung nach der geltenden Information der Bundesagentur für Arbeit regelmäßig durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des für die darlehensnehmende Person maßgebenden Regelbedarfs. Grundlage und Beginn der Aufrechnung müssen im Bescheid ausgewiesen sein.
Die Tilgung beginnt regelmäßig im Monat nach der Auszahlung. Endet der Leistungsbezug, ist die noch offene Forderung nicht automatisch erledigt. Das Jobcenter kann die Restschuld fällig stellen und soll bei der Rückzahlungsregelung die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen. Prüfen Sie deshalb Darlehens- und Aufrechnungsbescheid getrennt: Höhe des übernommenen Betrags, Empfänger der Zahlung, Beginn der Tilgung und monatlicher Abzug müssen nachvollziehbar sein.
Bei einer Ablehnung zählen Begründung und Zeit bis zur Sperre
Lehnt das Jobcenter den Antrag ab, verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid, falls Sie bisher nur eine mündliche Auskunft erhalten haben. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, weshalb kein unabweisbarer Bedarf anerkannt oder welche andere Finanzierungsmöglichkeit angenommen wurde.
Prüfen Sie anschließend drei Punkte:
- Hat das Jobcenter die Sperrandrohung, den Abschalttermin und den tatsächlich erforderlichen Zahlbetrag berücksichtigt?
- Ist die genannte Alternative wirklich verfügbar und verhindert sie die Sperre rechtzeitig?
- Wurden besondere Folgen für Kinder, Gesundheit oder notwendige Hilfsmittel in die Einzelfallprüfung einbezogen?
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die maßgebliche Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids; regelmäßig beträgt sie einen Monat nach Bekanntgabe. Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, gelten besondere Regeln nach § 66 SGG. Verlassen Sie sich in einer akuten Sperrlage jedoch nicht auf eine möglicherweise längere Frist, sondern handeln Sie sofort.
Ein Widerspruch verhindert die Abschaltung nicht automatisch. Ist die Stromsperre unmittelbar bevorstehend und kann das Jobcenter nicht rechtzeitig helfen, kommt zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht in Betracht. Das Gericht benötigt die Ablehnung oder den Nachweis, dass das Jobcenter trotz Eilbedürftigkeit nicht entscheidet, außerdem Sperrunterlagen, Forderungsaufstellung, Kontoauszüge und die Dokumentation Ihrer Einigungsversuche. Rechtsantragstellen der Sozialgerichte können bei der Aufnahme eines Antrags unterstützen, erteilen aber keine individuelle Rechtsberatung.
Kurzer Widerspruch gegen die Ablehnung
Wenn die Begründung noch nachgereicht werden muss, kann ein fristwahrender Widerspruch zunächst knapp formuliert werden:
Bei einer bereits vollzogenen Sperre, gesundheitlichen Risiken oder einem sehr nahen Abschalttermin sollte parallel eine Sozialberatungsstelle, Schuldnerberatung oder sozialrechtlich qualifizierte Beratung eingeschaltet werden. Die vorrangige Reihenfolge bleibt: Sperrbetrag belegen, Zahlungsalternative mit dem Versorger prüfen, vollständigen Antrag nachweisbar einreichen und bei einer Ablehnung sofort anhand des Bescheids über Widerspruch und Eilrechtsschutz entscheiden.



