Beauftragt die Versicherung selbst ein Gutachten, trägt sie im Regelfall auch die Vergütung des von ihr ausgewählten Sachverständigen. Erteilt der Versicherungsnehmer dagegen eigenständig den Auftrag, muss er die Rechnung zunächst meist selbst begleichen; eine Erstattung hängt dann vom Versicherungsvertrag, von der Notwendigkeit der Begutachtung und von einer vorherigen Kostenzusage ab. Prüfen Sie vor jeder Unterschrift, wer im Auftragsschreiben als Auftraggeber genannt ist und an wen die Rechnung gehen soll. Ohne Kenntnis der Versicherungsart, der Bedingungen und des Schadenfalls lässt sich die Kostentragung nicht allein daraus ableiten, dass die Versicherung eine Begutachtung angesprochen hat.
Der Auftrag entscheidet über die erste Rechnung
Für die unmittelbare Zahlungspflicht ist zunächst maßgeblich, wer den Vertrag mit dem Sachverständigen schließt. Schickt der Versicherer einen eigenen Gutachter und wickelt den Auftrag selbst ab, besteht der Vergütungsanspruch normalerweise gegenüber dem Versicherer. Eine Rechnung an den Versicherungsnehmer sollte dann nicht ungeprüft bezahlt werden.
Anders liegt der Fall, wenn die Versicherung lediglich mitteilt, dass ein Gutachten benötigt werde, und Sie selbst einen Sachverständigen suchen und beauftragen sollen. Ihre Unterschrift unter einem Auftrag kann eine eigene Zahlungspflicht auslösen. Ob Sie das Geld später vom Versicherer zurückerhalten, ist eine davon getrennte Frage.
- Auftrag durch den Versicherer: Die Versicherung rechnet üblicherweise direkt mit ihrem Sachverständigen ab.
- Auftrag durch den Versicherungsnehmer mit schriftlicher Zusage: Die Erstattung richtet sich nach Umfang und Grenzen der Zusage.
- Eigenmächtiger Auftrag ohne Abstimmung: Der Versicherungsnehmer trägt ein erhöhtes Risiko, auf der Rechnung sitzen zu bleiben.
- Eigenes Gegengutachten: Eine Übernahme ist nicht automatisch gegeben, selbst wenn das Gutachten die eigene Position stützt.
Eine Formulierung wie „Bitte reichen Sie ein Gutachten ein“ beantwortet die Kostenfrage noch nicht. Bitten Sie vor der Beauftragung um eine schriftliche Aussage dazu, wer den Auftrag erteilen soll, welche Art von Gutachten verlangt wird und bis zu welchem Umfang die Kosten übernommen werden.
Versicherungsfall und Haftpflichtschaden folgen unterschiedlichen Regeln
Bei der Kostenerstattung muss zwischen einem Anspruch aus dem eigenen Versicherungsvertrag und einem Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten unterschieden werden. Diese Unterscheidung bestimmt die rechtliche Prüfbasis.
Gutachten im eigenen Versicherungsvertrag
Verlangt die eigene Sach-, Kasko-, Unfall- oder eine andere Schadenversicherung eine Untersuchung zur Prüfung ihrer Leistungspflicht, sind zuerst die Police, die Versicherungsbedingungen und das Anforderungsschreiben heranzuziehen. Bei Schadenversicherungen kann außerdem § 85 Versicherungsvertragsgesetz eine Rolle spielen. Danach können Aufwendungen zu ersetzen sein, die der Versicherungsnehmer zur Ermittlung oder Feststellung des Versicherungsfalls den Umständen nach für geboten halten durfte. Aufwendungen aufgrund einer Weisung des Versicherers besitzen dabei besonderes Gewicht.
Diese Regel bedeutet nicht, dass jedes privat eingeholte Gutachten vollständig erstattet werden muss. Zu prüfen bleiben insbesondere die Erforderlichkeit, die Angemessenheit der Kosten, abweichende Vertragsregelungen und die Frage, ob der Versicherer selbst eine Begutachtung angeboten oder verlangt hatte. Bei Personenversicherungen und besonderen Untersuchungsverfahren können andere Vertragsklauseln maßgeblich sein.
Begutachtung nach einem fremd verursachten Schaden
Bei einem Haftpflichtschaden macht der Geschädigte keinen Anspruch aus einem eigenen Vertrag gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend. Die Kosten eines selbst beauftragten Sachverständigen können als erforderlicher Aufwand der Schadenfeststellung nach den Schadenersatzregeln der §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch ersatzfähig sein.
Die Erstattung hängt unter anderem von der Schadenhöhe, der Erforderlichkeit des Gutachtens, der Erkennbarkeit überhöhter Kosten und einer möglichen Mithaftung ab. Bei einem erkennbar geringfügigen Schaden kann ein kostenpflichtiges Vollgutachten unverhältnismäßig sein; ein Kostenvoranschlag oder eine einfachere Schadenfeststellung kann dann genügen. Eine Prüfung durch den Sachverständigen der gegnerischen Versicherung nimmt dem Geschädigten nicht automatisch jedes Recht auf einen eigenen Gutachter, beantwortet aber ebenfalls nicht pauschal die spätere Erstattung.
Diese Unterlagen klären die Kostenfrage
Eine belastbare Entscheidung ergibt sich meist aus wenigen Dokumenten. Sichern Sie die vollständige Kommunikation und prüfen Sie die Angaben in dieser Reihenfolge:
- Anforderungsschreiben: Steht dort, dass die Versicherung einen Sachverständigen beauftragt, oder sollen Sie selbst tätig werden?
- Gutachterauftrag: Wer wird als Auftraggeber bezeichnet, wer unterschreibt und welcher Rechnungsempfänger ist eingetragen?
- Versicherungsbedingungen: Suchen Sie nach Regelungen zu Schadenfeststellung, Sachverständigen, Untersuchungen, Aufwendungen und Sachverständigenverfahren.
- Kostenzusage: Erfasst sie die gesamte Rechnung oder nur bestimmte Leistungen beziehungsweise einen Höchstbetrag?
- Angebot des Gutachters: Sind Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer und mögliche Zusatzleistungen ausgewiesen?
Ein in Versicherungsbedingungen geregeltes Sachverständigenverfahren ist nicht mit einem gewöhnlichen Gutachten gleichzusetzen. Ein solches Verfahren kann vorsehen, dass beide Seiten jeweils einen Sachverständigen benennen und ihre jeweiligen Kosten zunächst selbst tragen, während weitere Kosten anders verteilt werden. Maßgeblich ist die Klausel des betroffenen Vertrags; allein die Bezeichnung „Gutachten“ sagt darüber nichts aus.
Vor der Beauftragung schriftlich Klarheit schaffen
Reagieren Sie auf eine unklare Aufforderung, bevor Sie einen kostenpflichtigen Auftrag unterschreiben. Die Anfrage sollte den Versicherungsfall, die verlangte Untersuchung und die gewünschte Abrechnung eindeutig benennen.
Ein anpassbarer Text kann folgendermaßen lauten:
Setzen Sie keine beliebige Frist, wenn im Versicherungsschreiben bereits ein Termin genannt ist. Verlangen Sie stattdessen eine rechtzeitige Antwort vor diesem Termin und dokumentieren Sie den Versand. Droht ein Beweisverlust oder ist eine Untersuchung medizinisch beziehungsweise technisch dringlich, sollte die Verzögerung nicht allein über einen Schriftwechsel gelöst werden.
Was ein eigenes Gutachten finanziell bedeutet
Ein eigenes Gutachten kann sinnvoll sein, wenn erhebliche Werte betroffen sind, die Bewertung des Versicherers nachvollziehbar angegriffen werden kann oder fachliche Fragen ungeklärt geblieben sind. Die inhaltliche Nützlichkeit ist jedoch nicht mit einer sicheren Kostenerstattung gleichzusetzen.
Für Ihre Entscheidung können Sie folgende Rechnung verwenden:
Voraussichtliche Eigenbelastung = Gutachterrechnung − schriftlich zugesagte Erstattung − sonstige sicher bestätigte Kostenbeteiligung.
Ein rein fiktives Rechenbeispiel: Der Sachverständige bietet seine Leistung für insgesamt 900 Euro an. Die Versicherung bestätigt vorab schriftlich eine Erstattung von 600 Euro; eine weitere Kostenbeteiligung besteht nicht. Die vorläufige Eigenbelastung beträgt damit (900 Euro − 600 Euro − 0 Euro) = 300 Euro. Die Beispielbeträge sind keine Marktpreise. Setzen Sie die Bruttosumme aus dem Gutachterangebot und ausschließlich die schriftlich bestätigten Erstattungsbeträge ein.
Fehlt jede Zusage, sollte in der Rechnung zunächst eine bestätigte Erstattung von 0 Euro angesetzt werden. Das schließt einen später durchsetzbaren Anspruch nicht aus, verhindert aber, dass eine erwartete Erstattung vorschnell als sicher behandelt wird.
Wenn die Versicherung die Erstattung ablehnt
Eine Ablehnung sollte nicht nur mit dem Hinweis beantwortet werden, das Gutachten sei verlangt worden. Fordern Sie die Versicherung auf, die Entscheidung anhand des Vertrags und des tatsächlichen Auftragsablaufs zu begründen. Wichtig sind der Wortlaut der Anforderung, eine mögliche Weisung, die Notwendigkeit der Begutachtung und die Höhe der Rechnung.
Bei einer privaten Versicherung handelt es sich regelmäßig nicht um einen Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid. Passender ist zunächst ein schriftlicher Einwand oder eine Beschwerde. Ein vollständiger Text dafür lautet:
Bleibt die Prüfung erfolglos, kommen abhängig von der Versicherungsart das interne Beschwerdemanagement, eine zuständige Ombudsstelle, die Verbraucherberatung oder anwaltliche Hilfe in Betracht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nimmt Beschwerden über beaufsichtigte Versicherer entgegen, entscheidet aber nicht wie ein Gericht verbindlich über einen individuellen Zahlungsanspruch.
Bei hoher Rechnung oder laufender Frist nicht abwarten
Holen Sie fachliche Unterstützung ein, wenn der Gutachterauftrag eine hohe Vergütung, eine Abtretung, eine Honorarvereinbarung mit schwer absehbaren Zusatzkosten oder weitreichende Vollmachten enthält. Gleiches gilt, wenn die Versicherungsleistung von einer baldigen Untersuchung abhängt, Beweise verloren gehen könnten oder Verjährung und gerichtliche Fristen eine Rolle spielen.
Der sichere nächste Schritt richtet sich somit nach der Auftragslage: Hat die Versicherung den Sachverständigen beauftragt, verlangen Sie bei einer an Sie gerichteten Rechnung zuerst eine Korrektur des Rechnungsempfängers. Sollen Sie selbst beauftragen, holen Sie vorab eine schriftliche Kostenzusage und ein Angebot ein. Haben Sie bereits gezahlt, reichen Sie Auftrag, Rechnung, Zahlungsnachweis und das Anforderungsschreiben gemeinsam ein und verlangen Sie eine begründete Entscheidung anhand der einschlägigen Vertragsbedingungen.



