Ob Sie an einen angeblich am Telefon geschlossenen Vertrag gebunden sind, hängt zuerst davon ab, ob Sie überhaupt eine eindeutige Vertragserklärung abgegeben haben und ob für die betreffende Vertragsart zusätzliche Formvorgaben gelten. Sichern Sie sofort Anrufdaten, Nachrichten, Vertragsunterlagen und Rechnungen und prüfen Sie, wann Ihnen die Widerrufsbelehrung zugegangen ist. Bestreiten Sie einen nicht gewollten Abschluss schriftlich und erklären Sie vorsorglich den Widerruf, sofern ein Widerrufsrecht in Betracht kommt. Welche Erklärung im Einzelfall greift, richtet sich nach dem Gesprächsverlauf, der Vertragsart und den zugesandten Unterlagen.
Werbeanruf und Vertragsabschluss sind zwei getrennte Fragen
Ein Werbeanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung kann unzulässig sein. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass ein im Gespräch geschlossener Vertrag unwirksam ist. Umgekehrt wird ein Vertrag nicht allein dadurch wirksam, dass ein Unternehmen behauptet, Sie hätten am Telefon zugestimmt.
Für eine wirksame Vereinbarung müssen sich die Beteiligten über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. Dazu gehören je nach Angebot beispielsweise Leistung, Preis, Laufzeit und Vertragspartner. Ein unverbindliches Interesse, die Bitte um Informationsmaterial oder eine Zustimmung zu einem späteren Angebot ist nicht ohne Weiteres eine Bestellung.
Die entscheidenden Prüfungen lauten daher:
- Durfte das Unternehmen Sie zu Werbezwecken anrufen?
- Haben Sie während des Gesprächs erkennbar einen Vertrag abschließen wollen?
- Gelten für diese Vertragsart besondere Anforderungen, etwa eine Bestätigung in Textform?
- Können Sie den Abschluss noch widerrufen oder aus einem anderen Grund anfechten?
Diese Ebenen sollten Sie in Ihrem Schreiben nicht vermischen. Eine Beschwerde wegen unerlaubter Telefonwerbung beendet einen behaupteten Vertrag nicht automatisch. Dafür ist zusätzlich eine Erklärung gegenüber dem Unternehmen erforderlich.
Die Unterlagen entscheiden über den nächsten Schritt
Beginnen Sie mit dem ersten Schreiben, das nach dem Anruf eingegangen ist. Maßgeblich können eine Auftragsbestätigung, eine Vertragszusammenfassung, eine Widerrufsbelehrung, eine Rechnung oder eine Ankündigung zum Lastschrifteinzug sein. Notieren Sie außerdem das Datum des Anrufs und das Zugangsdatum jeder Unterlage.
- Sichern Sie die angezeigte Rufnummer, Datum und Uhrzeit des Gesprächs. Fertigen Sie einen Screenshot der Anrufliste an.
- Schreiben Sie aus dem Gedächtnis auf, wie sich die anrufende Person vorgestellt hat, welches Produkt angeboten wurde und welche Antworten Sie gegeben haben.
- Bewahren Sie E-Mails, SMS, Briefe, Vertragszusammenfassungen und Umschläge auf. Der Umschlag kann für die zeitliche Einordnung des Zugangs hilfreich sein.
- Prüfen Sie, ob das Unternehmen eine Einwilligung in Werbeanrufe behauptet. Verlangen Sie gegebenenfalls Angaben dazu, wann und auf welchem Weg diese erteilt worden sein soll.
- Kontrollieren Sie Ihr Konto auf angekündigte oder bereits erfolgte Abbuchungen. Eine Kontobelastung ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob ein Vertrag besteht.
Eine heimliche Aufzeichnung des Telefonats ist keine geeignete Standardmaßnahme und kann rechtliche Probleme verursachen. Ein unmittelbar nach dem Gespräch erstelltes Gedächtnisprotokoll ist die sicherere Dokumentation.
Bestreiten, widerrufen oder anfechten: Welche Erklärung passt?
Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt davon ab, was im Gespräch tatsächlich passiert ist. Mehrere Erklärungen können vorsorglich miteinander verbunden werden, solange deutlich bleibt, dass Sie keinen Vertrag anerkennen.
Sie haben keiner Bestellung zugestimmt
Bestreiten Sie das Zustandekommen des Vertrags ausdrücklich. Fordern Sie das Unternehmen auf, nachvollziehbar darzulegen, wann und mit welchem Inhalt Sie ein Angebot angenommen haben. Wer eine Zahlung aus einem Vertrag verlangt, muss im Streitfall grundsätzlich auch eine tragfähige Grundlage für diese Forderung darlegen.
Formulieren Sie nicht lediglich eine Kündigung. Eine reine Kündigung kann den Eindruck erwecken, Sie gingen selbst von einem bestehenden Vertrag aus und wollten ihn nur für die Zukunft beenden.
Sie haben im Gespräch zugesagt, möchten den Abschluss aber rückgängig machen
Bei einem telefonisch angebahnten oder geschlossenen Verbrauchervertrag kann regelmäßig ein Widerrufsrecht bestehen. Die Widerrufsfrist beträgt häufig 14 Tage, ihr Beginn hängt jedoch unter anderem davon ab, ob und wann Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert wurden. Bei Waren können zusätzlich der Erhalt der Ware und die Vertragsgestaltung maßgeblich sein.
Warten Sie nicht darauf, dass das Unternehmen die Frist für Sie berechnet. Erklären Sie den Widerruf unverzüglich in Textform und sichern Sie den Versandnachweis. Ist die Frist möglicherweise bereits abgelaufen, sollten Sie trotzdem prüfen lassen, ob sie wegen fehlender oder fehlerhafter Belehrung später begonnen hat.
Sie wurden über den Inhalt des Angebots getäuscht
Wurde Ihnen beispielsweise ein kostenloser Test zugesagt, obwohl tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag erfasst wurde, kann neben dem Widerruf eine Anfechtung wegen Täuschung oder Irrtums zu prüfen sein. Die Voraussetzungen und Folgen unterscheiden sich vom Widerruf. Beschreiben Sie deshalb präzise, welche Aussage gefallen ist, was Sie daraufhin erklärt haben und welche abweichende Leistung nun berechnet wird.
Bei hohen Forderungen, längeren Laufzeiten oder unübersichtlichen Gesprächsabläufen ist eine Prüfung durch eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt sinnvoll. Das gilt besonders, wenn das Unternehmen Ihre Darstellung bestreitet.
Besondere Regeln bei Telekommunikation und Energie
Nicht jeder telefonisch besprochene Vertrag folgt denselben Abschlussregeln. Bei Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern spielt die Vertragszusammenfassung eine zentrale Rolle. Kann diese nicht schon vor Vertragsschluss bereitgestellt werden, wird der Vertrag grundsätzlich erst wirksam, nachdem der Verbraucher die Zusammenfassung erhalten und seine Genehmigung in Textform erklärt hat. Prüfen Sie daher, ob Sie nach dem Telefonat tatsächlich eine E-Mail, SMS oder sonstige Erklärung versendet beziehungsweise eine eindeutig bezeichnete Bestätigung ausgelöst haben.
Auch bei Energielieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gelten besondere Formanforderungen. Eine bloße mündliche Einigung am Telefon reicht dort nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist, welche Vertragsart betroffen ist und ob eine Erklärung in Textform vorliegt.
Bei anderen Dienstleistungen oder Warenbestellungen können Verträge dagegen grundsätzlich auch mündlich zustande kommen. Die Annahme, ein Telefonvertrag sei stets erst nach einer Unterschrift wirksam, ist daher zu weitgehend.
Ein Schreiben, das keine Anerkennung enthält
Ihre Nachricht sollte den behaupteten Vertrag identifizieren, den Abschluss bestreiten und hilfsweise die passenden Gestaltungsrechte ausüben. Das folgende Muster muss an den tatsächlichen Ablauf angepasst werden:
Versenden Sie das Schreiben so, dass Inhalt und Zugang später nachvollziehbar sind. Geeignet kann beispielsweise eine E-Mail mit gesicherter Versandkopie sein. Bei einem höheren finanziellen Risiko kommt zusätzlich ein nachweisbarer Briefversand in Betracht.
Abbuchung, Rechnung oder Inkasso richtig behandeln
Eine unberechtigte Abbuchung sollte nicht isoliert betrachtet werden. Informieren Sie sowohl das Unternehmen als auch Ihre Bank und klären Sie mit der Bank, ob und innerhalb welcher Frist die Lastschrift zurückgegeben werden kann. Die Rückbuchung allein beseitigt den behaupteten Vertrag nicht; das schriftliche Bestreiten bleibt notwendig.
Geht eine Rechnung ein, antworten Sie auf den streitigen Anspruch und nicht nur auf die Höhe. Teilen Sie mit, dass bereits der Vertragsschluss bestritten wird. Zahlen Sie nicht vorschnell einen Teilbetrag, wenn dies als Anerkennung verstanden werden könnte.
Bei einem Inkassoschreiben widersprechen Sie der Forderung schriftlich und fügen eine Kopie Ihrer bisherigen Erklärung bei. Fordern Sie eine Prüfung der bestrittenen Vertragsgrundlage. Einen gerichtlichen Mahnbescheid dürfen Sie nicht wie gewöhnliche Mahnpost liegen lassen: Für den Widerspruch gilt die im Bescheid genannte Frist. Prüfen Sie den Zustelltag und holen Sie bei Unsicherheit umgehend rechtliche Hilfe ein.
Die unerlaubte Telefonwerbung gesondert melden
Für Werbeanrufe bei Verbrauchern ist grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Eine Telefonnummer in einem Verzeichnis, eine frühere Bestellung oder eine allgemeine Geschäftsbeziehung genügt nicht automatisch als Erlaubnis für beliebige Werbeanrufe.
Eine Beschwerde über unerlaubte Telefonwerbung kann bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Dafür sind insbesondere Rufnummer, Datum, Uhrzeit, Name des werbenden Unternehmens, beworbenes Produkt und eine möglichst genaue Gesprächsbeschreibung nützlich. Die Bundesnetzagentur kann den Werbeanruf aufsichtsrechtlich prüfen, entscheidet aber nicht anstelle eines Gerichts darüber, ob Ihr individueller Vertrag besteht oder ob Sie Geld zurückerhalten.
Widerrufen Sie außerdem gegenüber dem Unternehmen eine möglicherweise früher erteilte Werbeeinwilligung und widersprechen Sie weiterer Direktwerbung. Verlangen Sie bei Bedarf Auskunft darüber, woher Ihre Daten stammen und an welche Empfänger sie weitergegeben wurden.
Ihre Entscheidung für die nächsten 24 Stunden
Liegt nur eine Werbe-SMS oder Auftragsbestätigung vor, obwohl Sie nichts bestellt haben, sichern Sie die Unterlagen, bestreiten Sie den Abschluss und erklären Sie vorsorglich den Widerruf. Haben Sie bewusst zugesagt, setzen Sie den Widerruf an die erste Stelle und prüfen Sie dessen Frist anhand der Belehrung. Bei Telekommunikation oder Energie kontrollieren Sie zusätzlich, ob die erforderliche Erklärung in Textform überhaupt abgegeben wurde.
Sobald eine hohe Summe, ein gerichtliches Schreiben, eine Versorgungssperre, ein drohender Rufnummernverlust oder eine schwer einzuordnende Täuschung im Raum steht, sollten Sie nicht allein weiterkorrespondieren. Verbraucherzentrale, anwaltliche Beratung oder die für den betroffenen Bereich zuständige Fachstelle können dann die Unterlagen und die laufenden Fristen anhand Ihres Einzelfalls prüfen.



